Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma SCHNAPPAUF  Schilder- und Lichtreklamehersteller-Meisterbetrieb


Inhaberin: Andrea Schnappauf, Neustadter Str. 16, 96450 Coburg – im Folgenden: Firma

ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH

Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten sowohl für Kauf- als auch für Werk- und Werklieferungsverträge.

ANGEBOT / ANGEBOTSLEISTUNGEN

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind unsere Angebote freibleibend. An allen von uns erstellten Entwürfen, Bemusterungen, Layouts, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen weder ganz noch teilweise ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Unsere Urheberrechte bleiben auch für den Fall in vollem Umfang erhalten, wenn unser Angebot nicht angenommen werden sollte.

BAUANTRÄGE

Ist eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung für Werbeanlagen oder andere Projekte erforderlich, planen wir nach schriftlicher Auftragsvergabe, die insoweit zur Genehmigung notwendigen Bauanträge, Pläne und Zeichnungen mit Ausnahme der Statik. Der zusätzlich entstandene Aufwand wird in Rechnung gestellt. Für evtl. darüber hinausgehende, weitere baugenehmigungsrechtliche Auflagen im Rahmen eines Gesamtbauvorhabens ist alleine der Besteller zuständig und verantwortlich. Hinsichtlich der Erteilung der beantragten Bau- genehmigung übernehmen wir keinerlei Haftung.

PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Unsere Rechnungen sind sofort nach Eingang zur Zahlung fällig. Skonti oder Nachlässe müssen schriftlich vereinbart werden. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert. Kommt ein Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basissatz der deutschen Bundesbank / Europäischen Zentralbank p.A. zu fordern, sofern wir in der Lage sind, einen höheren Zinssatz nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller kann gegenüber unserer Rechnung nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

LIEFERUNG UND MONTAGE

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus. Der Besteller ist verpflichtet, den zur Lieferung und Montage notwendigen Freiraum, z. B. Freihaltung von Parkmöglichkeit, Beseitigung von störenden Gegenständen (z. B. Müllcontainer) zu schaffen, sowie uns rechtzeitig auf ihm bekannte Hinderungsgründe (z. B. Veranstaltungen) hinzuweisen. Insoweit evtl. entstehende Mehrkosten durch Behinderung unserer Mitarbeiter und Monteure gehen zu Lasten des Bestellers.Leuchttransparente, Beschilderungen, Beleuchtungen oder andere Gegenstände, die der elektrischen Stromversorgung bedürfen, müssen bauseits angeschlossen werden oder von einem von uns beauftragten Elektriker. Der Besteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Stromzuleitung bis zur Montagestelle gesichert ist. Sollte eine Stromzuleitung an entfernte Stellen verlegt werden müssen, wird dies grundsätzlich als gesonderte Leistung nach Aufwand berechnet und ist vom Besteller zu vergüten. Sind aus Gründen der Unzugänglichkeit oder der Höhe der Montagestelle außerordentliche Behelfsgeräte (z. B. Gerüste, Scherenbühne, Hubsteiger etc.) erforderlich, verpflichtet sich der Besteller diese Geräte zu stellen oder aber die insoweit anfallenden Kosten zu tragen. Ist eine Demontage einer Altanlage erforderlich, so verbleibt diese zur Entsorgung am Montageort. Wird eine Entsorgung seitens des Bestellers gewünscht, werden die Entsorgungskosten nach Aufwand berechnet. Einlagerungsmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände unserer Firma sind grundsätzlich nicht möglich.

EIGENTUMSVORBEHALT

Alle Warenlieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns deshalb das Eigentum an gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.


GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENSERSATZ

Der Besteller verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand nach Lieferung und Montage auf Mängel und Gebrauchstauglichkeit zu untersuchen. Er bestätigt insoweit mit seiner rügelosen Unterschrift des Lieferscheines die Ware / Werkleistung vollständig und mangelfrei erhalten zu haben. Hiernach sind offenkundige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Leistung schriftlich anzuzeigen. Soweit Mängelrügen verspätet erfolgen, ist unsere Haftung für Mängel ausgeschlossen.

Mit der Freigabe durch den Besteller unserer Korrekturabzuges / Produktionsfreigabe übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtig- keit von Bild, Text, Anordnung und Bemaßung. Für die vom Besteller freigegebenen Entwürfe, Bemusterungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. Die vom Besteller angeforderten Entwürfe, Bemusterungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind grundsätzlich kostenpflichtig. Der entstandene Aufwand wird in Rechnung gestellt. Die Herstellung / Produktion beginnt mit Freigabe des Korrekturabzuges / Produktionsfreigabe.

Unabhängig von der Vergabe des Produktionsauftrages werden dem Besteller die bisher entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihm vom Besteller Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden können. Soweit ein vom Auftragnehmer vertretender Mangel der Vertragssache vorliegt, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht zunächst auf Nachbesserung, wo mindestens zwei Nachbesserungs- versuche durchzuführen sind. Schlagen diese fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl Anspruch auf Ersatzlieferung oder auf eine Gutschrift des Kaufpreises / Werklohnes. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Wir haften nicht für Mängel und Schäden, die dadurch entstehen, dass im Rahmen der Inbetriebnahme der von uns gelieferten bzw. installierten Gegenstände von uns nicht bezogenes Betriebsgerät oder Zubehör verwendet wird. Ebenso wenig haften wir, wenn der Einbau / Montage von uns gelieferter Gegenstände durch den Besteller selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt ist.


RICHTLINIEN FÜR FOLIENBESCHRIFTUNGEN

Diese Richtlinie gilt für die Beurteilung der – insbesondere visuellen – Qualität sämtlicher Folienbeschriftungen, auch für Glas. Eine Prüfung muss unter normalen Bedingungen erfolgen. Das heißt, dass sowohl die Beleuchtung als auch der Abstand zu den Folienbeschriftungen und die Blickrichtung den üblichen Gegebenheiten / Anschauungen entsprechen müssen. Die Prüfung erfolgt mit einem Abstand von mindestens einem Meter und bei normalem, diffusem Tageslicht. Direktes Sonnenlicht, eine gezielte Ausleuchtung oder sonstige Ansichten (z.B. Vergrößerungen) der Folienbeschriftungen sind nicht maßgebend. Der Betrachtungswinkel ist regelmäßig / üblicherweise senkrecht (90° zur Beschriftungsfläche). Kleine Staubeinschlüsse, Blasen, Kratzer, Flecken oder Ähnliches sind nicht immer zu vermeiden und gelten als zulässig, wenn diese nicht gehäuft auftreten (insbesondere nicht das Gesamtbild beeinträchtigen), und stellen grundsätzlich keinen Mangel dar. Die Folienbeschriftungen sind nach unseren Angaben zu pflegen und zu behandeln, ansonsten verfällt vor allem jegliche Gewährleistung / Garantie, ebenso unter anderem bei unsachgemäßer Behandlung oder Manipulationen.

GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den mit uns geschlossenen Verträgen ist das für 96450 Coburg zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht, wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Ebenso ist Gerichtsstand das für 96450 Coburg zuständige Amts-/Landgericht, wenn der Besteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat oder nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat, gleiches gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers seitens der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sofern sich aus der Auftragsbe- stätigung noch nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Nebenabreden oder Abänderungen des Auftrages bedürfen, hinsichtlich ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollten Bestimmungen der vorstehenden AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit bei der Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder und durch- führbaren Bestimmungen oder zur Ausführung eine Regelungslücke soll Eine angemessene Regelung gelten die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie dies bei Abschluss des Vertrages bedacht hätten.

 

SCHNAPPAUF Schilder- und Lichtreklamehersteller-Meisterbetrieb Coburg, 01.11.2013